Norm
InvEG §8 Abs2 Satz2Rechtssatz
Weist das Berufungsgericht einen Antrag der beklagten Partei, den Rechtsstreit über den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des als invalid eingestuften Arbeitnehmer zu unterbrechen, ab, dann ist dieser Beschluß gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018