RS OGH 1988/3/16 9ObA20/88, 8ObA242/01y, 6Ob11/18p

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

InvEG §8 Abs2 Satz2
ZPO §190 Abs1 A
ZPO §192 Abs2 B6

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht einen Antrag der beklagten Partei, den Rechtsstreit über den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des als invalid eingestuften Arbeitnehmer zu unterbrechen, ab, dann ist dieser Beschluß gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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