Norm
LPG §12Rechtssatz
§ 234 ZPO ist im Verfahren nach dem LPG nicht analog anzuwenden; der Richter hat vielmehr alle Personen, deren Rechtssphäre von seiner Entscheidung berührt wird, auch noch im Verlauf des Verfahrens jederzeit von Amts wegen einzubeziehen, bzw Personen, die davon nicht mehr betroffen sind, auszuscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039199Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_0010OB00526_8800000_001