Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbeitnehmer auch durch einen erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO nicht abwenden kann. Der Arbeitgeber muß bei Erfüllung dieser Pflicht - jedenfalls ab einer bestimmten Betriebsgröße - auch den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse im Sinne des § 1299 ABGB vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026492Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00054_8800000_001