RS OGH 1988/3/16 9ObA54/88, 9ObA1002/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §1299 G
BAO §240 Abs3
EStG §78 Abs1

Rechtssatz

Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbeitnehmer auch durch einen erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO nicht abwenden kann. Der Arbeitgeber muß bei Erfüllung dieser Pflicht - jedenfalls ab einer bestimmten Betriebsgröße - auch den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse im Sinne des § 1299 ABGB vertreten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 54/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 54/88
    Veröff: RdW 1988,358 = ZAS 1990/13 S 131 = SZ 61/67
  • 9 ObA 1002/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 1002/91
    nur: Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026492

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00054_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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