Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Aus dieser Norm kann nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, dreizehn Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt. Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von dreizehn Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051289Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00034_8800000_003