RS OGH 1988/3/16 9ObA34/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ArbVG §101

Rechtssatz

Aus dieser Norm kann nur abgeleitet werden, daß eine Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG vorliegt, wenn eine Änderung der Verwendung von vornherein nur für einen fest bestimmten, dreizehn Wochen nicht übersteigenden Zeitraum erfolgt. Die Ansicht, daß Konsequenzen aus einer auf Dauer verfügten unzulässigen Versetzung erst nach Ablauf von dreizehn Wochen gezogen werden könnten, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051289

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00034_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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