RS OGH 1988/3/16 9ObA16/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §1162b
AngG §20 VIII2

Rechtssatz

Beträgt die Kündigungsfrist eine Woche und wurde die Kündigung während des Urlaubes des Arbeitnehmers so ausgesprochen, daß die Kündigungsfrist zur Gänze in den Urlaub fiel, so ist die Kündigung zeitwidrig, weil dadurch der Urlaubszweck vereitelt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 16/88
    Veröff: RdW 1988,296 = SZ 61/66 = ZAS 1990,193 (Grassl - Palten)

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Erholungsurlaub, Zweck, Erklärung, Zulässigkeit, Unzulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028138

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00016_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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