Norm
AHG §1 Cd6Rechtssatz
Der Haftungsausschluss nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Rechtsträger Bund bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus einem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BIGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050027Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021