Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Berechtigt zur Erhebung von Kondiktionsansprüchen ist nicht der Garant, sondern der Garantieauftraggeber, da dann, wenn vom Begünstigten die Garantie in Anspruch genommen wird, der Zahlung Tilgungswirkung für das Valutaverhältnis zukommen soll. Der Auftraggeber kann seine Kondiktionsansprüche aber nur gegen den aus der Garantie Begünstigten als den Empfänger der Leistung richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016