RS OGH 1988/3/16 1Ob516/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1002
ABGB §1029 B4
ABGB §1413

Rechtssatz

Da Rechnungen üblicherweise nicht von vertretungsbefugten Repräsentanten des Gläubigers unterfertigt, sondern von der Buchhaltung ausgestellt und dem Schuldner übermittelt werden, müssen die damit betrauten Personen auch als ermächtigt angesehen werden, den üblichen Rechnungsinhalt (zB Zahlstellenvermerke) in die Rechnung einzusetzen. Der Gläubiger schafft damit auch einen äußeren Tatbestand, auf den der Schuldner, dem die Rechnung übermittelt wird, vertrauen darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 516/88
    Veröff: RdW 1988,287 = ÖBA 1988,839 (Koziol) = SZ 61/64 = WBl 1988,342 (dazu Wilhelm, WBl 1988,331)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019546

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00516_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten