Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Da Rechnungen üblicherweise nicht von vertretungsbefugten Repräsentanten des Gläubigers unterfertigt, sondern von der Buchhaltung ausgestellt und dem Schuldner übermittelt werden, müssen die damit betrauten Personen auch als ermächtigt angesehen werden, den üblichen Rechnungsinhalt (zB Zahlstellenvermerke) in die Rechnung einzusetzen. Der Gläubiger schafft damit auch einen äußeren Tatbestand, auf den der Schuldner, dem die Rechnung übermittelt wird, vertrauen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019546Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_0010OB00516_8800000_003