Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Muss erfahrungsgemäß eine Unterlassungsklage gegen gefährliche Tätigkeiten auf dem Grund des Nachbarn zu spät kommen, befindet sich der vor einer Einwirkung Betroffene in einer ähnlichen Situation wie derjenige, dem eine Unterlassungsklage verwehrt ist, so dass eine analoge Anwendung des § 364a ABGB gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019