- 3 Nd 2/88
- 8 Nd 506/89
nur: Die Delegierung eines anderen Gerichtes soll die Ausnahme bilden. (T1)
Beisatz: Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. (T2)
- 7 Nd 509/89
nur T1; Beis wie T2
- 4 Nd 510/89
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Delegierung, wenn Sachwalter nicht, wohl aber Behinderter im Sprengel des Pflegschaftsgerichts wohnt. (T3)
- 4 Nd 512/89
nur T1; Beis wie T2
- 4 Nd 517/89
Entscheidungstext OGH 10.01.1990 4 Nd 517/89
- 9 Nd 3/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 Nd 3/90
Auch
- 2 Nd 2/91
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 2 Nd 2/91
nur T1
- 1 Ob 593/91
Auch; Beis wie T2
- 4 Nd 511/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Nd 511/91
Auch
- 8 Nd 508/91
Entscheidungstext OGH 08.01.1992 8 Nd 508/91
- 3 Nd 505/92
Entscheidungstext OGH 05.05.1992 3 Nd 505/92
Auch
- 4 Nd 511/92
Auch
- 5 Nd 514/92
Auch
- 3 Nd 509/93
- 3 Nd 506/93
Auch; nur: Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben. (T4)
- 6 Nd 512/93
- 4 Nd 511/94
nur T4
- 3 Ob 570/94
- 2 Ob 606/94
Auch; nur T4
- 2 Nd 503/95
Vgl auch; nur T4
- 7 Nd 508/95
Beis wie T2
- 2 Nd 6/95
Auch; Beisatz: Keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. (T5)
- 9 Nda 4/95
Beis wie T2
- 3 Nd 515/95
- 1 Nd 16/95
Beis wie T5
- 2 Nd 503/96
nur T1; Beis wie T5
- 10 Nds 1/96
Beis wie T5
- 9 Nda 4/96
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn auch durchaus eine konkrete angekündigte oder drohende Einflussnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit eine Delegierung im Einzelfall zweckmäßig erscheinen lassen kann, so reicht die bloße durch nichts begründete Vermutung einer solchen politischen Einflussnahme auf das Verfahren nicht aus, die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu begründen. (T6)
- 8 Nd 6/96
nur T4
- 4 Nd 511/97
nur T4
- 10 Nd 501/98
Beis wie T5
- 5 Nd 503/98
nur T1; Beis wie T1
- 2 Nd 4/98
Vgl auch
- 4 Nd 509/98
Auch; Beis wie T2
- 4 Nd 510/98
Auch
- 4 Nd 515/98
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Nd 3/98
nur T1; Beisatz: Die Delegierung kommt gegen den Widerstand einer Partei nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage. (T7)
- 2 Nd 1/99
Auch; Beis wie T5
- 7 Nd 502/99
nur T1; Beis wie T2
- 5 Nd 506/99
nur T1; Beis wie T5
- 7 Nd 508/99
Beis wie T2
- 5 Nd 502/99
Vgl auch; Beisatz: Bei einer objektiv klar erkennbaren Zweckmäßigkeit kann durchaus eine Delegierung erfolgen. (T8)
- 5 Nd 511/99
Beis wie T5; Beisatz: Es ist erforderlich, dass das Gewicht des Widerspruches einer Partei für die zu treffende Ermessensentscheidung gewertet werden kann, dass sich nicht die widersprechende Partei auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern Gründe anzugeben in der Lage ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit sprechen. (T9)
Beisatz: Weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegationsantrag auf die Sach- und Rechtslage in diesem Moment abzustellen ist, können zukünftige Ereignisse, wie etwa die Frage, ob und welche Zeugen die Beklagte zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens namhaft machen werde, nicht in Erwägung gezogen werden. (T10)
- 2 Nd 507/99
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
- 7 Nd 511/99
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Es spricht die Möglichkeit, alle ganz gleichgelagerten Causen womöglich zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung desselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung. (T11)
- 3 Nd 3/99
Vgl auch; Beisatz: Der Wohnsitz einer Partei ist für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit nicht ausreichend. (T12)
- 5 Nd 509/99
Auch; nur T4
- 2 Ob 268/99x
Vgl auch; Beisatz: Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen. (T13)
- 8 Nd 504/99
- 4 Nd 524/99
Auch; Beis wie T2
- 10 Nd 501/00
Beis wie T5
- 3 Nd 507/00
Auch; Beis wie T5
- 7 Nd 508/00
Vgl auch; Beis wie T13
- 7 Nd 505/00
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation, weil sich nicht nur die Bestandteile der Verlassenschaft, sondern auch die erbserklärten Erben im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes befinden. (T14)
- 5 Nd 509/00
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10
- 1 Nd 24/00
Beis wie T5
- 5 Nd 513/00
Auch; Beis wie T5
- 7 Nd 520/00
Beis wie T2
- 4 Nd 1/00
Auch; Beis wie T2
- 2 Nd 2/01
- 3 Nd 505/01
Beis wie T5
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