Norm
ASVG §294Rechtssatz
Eine Pauschalanrechnung hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht - (die Prüfung hat dabei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu erfolgen) -. Ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084862Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_010OBS00035_8800000_002