RS OGH 1988/3/22 10ObS158/87, 10ObS145/88, 10ObS277/89, 10ObS102/90, 10ObS227/91, 10ObS313/91, 10ObS

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Norm

ASVG §258
ASVG §264

Rechtssatz

Die Regelung, dass dem geschiedenen Ehegatten die Witwenpension (Witwerpension) nur gebührt, wenn ihm der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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