Norm
ASVG §258Rechtssatz
Die Regelung, dass dem geschiedenen Ehegatten die Witwenpension (Witwerpension) nur gebührt, wenn ihm der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014