RS OGH 1988/3/22 11Os37/88

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Norm

StGB §129 Z4

Rechtssatz

Den unbewaffneten Beteiligten trifft die Qualifikation des bewaffneten Diebstahls nur dann, wenn er im Vertrauen auf die Bewaffnung des Komplizen stiehlt und diese Bewaffnung des Beteiligten und deren Zweck für gewiß hält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094256

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0110OS00037_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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