Norm
StGB §129 Z4Rechtssatz
Den unbewaffneten Beteiligten trifft die Qualifikation des bewaffneten Diebstahls nur dann, wenn er im Vertrauen auf die Bewaffnung des Komplizen stiehlt und diese Bewaffnung des Beteiligten und deren Zweck für gewiß hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094256Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0110OS00037_8800000_001