Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Die Verpflichtung des Dienstnehmers, dem Dritten Ersatz für den Schaden zu leisten, den er bei Erbringung seiner Dienstleistung diesem zugefügt hat, bewirkt keine selbständige Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Dritten. Der Vergütungsanspruch nach § 3 Abs 2 und 3 DHG setzt vielmehr voraus, daß der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313 a - 1316 ABGB oder anderer gesetzlicher Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens hätte in Anspruch genommen werden können ( so schon SZ 41/126).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038144Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00506_8700000_002