RS OGH 1988/3/22 5Ob506/87, 1Ob53/95

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf
DHG §3

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Dienstnehmers, dem Dritten Ersatz für den Schaden zu leisten, den er bei Erbringung seiner Dienstleistung diesem zugefügt hat, bewirkt keine selbständige Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Dritten. Der Vergütungsanspruch nach § 3 Abs 2 und 3 DHG setzt vielmehr voraus, daß der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313 a - 1316 ABGB oder anderer gesetzlicher Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens hätte in Anspruch genommen werden können ( so schon SZ 41/126).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038144

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0050OB00506_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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