RS OGH 1988/3/23 3Ob125/87, 3Ob19/91, 3Ob139/10b, 3Ob84/12t

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Norm

EO §44 A1

Rechtssatz

Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muss daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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