Norm
ABGB §861Rechtssatz
Das aus einem noch aktuellen Offert erwachsende Gestaltungsrecht der Annahme des Offertes ist wie das aus einem Optionsvertrag abzuleitende Gestaltungsrecht, ein inhaltlich schon vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen, in gewissen Fällen - vor allem, wenn das Offert die Übertragbarkeit vorsieht - übertragbar und daher auch der Exekution unterworfen (hier: Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004179Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00135_8700000_002