RS OGH 1988/3/23 3Ob135/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
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Norm

ABGB §861
EO §331 C
EO §331 F

Rechtssatz

Das aus einem noch aktuellen Offert erwachsende Gestaltungsrecht der Annahme des Offertes ist wie das aus einem Optionsvertrag abzuleitende Gestaltungsrecht, ein inhaltlich schon vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen, in gewissen Fällen - vor allem, wenn das Offert die Übertragbarkeit vorsieht - übertragbar und daher auch der Exekution unterworfen (hier: Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004179

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0030OB00135_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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