RS OGH 1988/3/23 3Ob135/87, 3Ob180/88, 3Ob225/07w, 3Ob166/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
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Norm

EO §331 C
EO §331 F

Rechtssatz

Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten aus seiner Stellung als Empfänger eines noch bindenden Offertes oder aus einem Optionsvertrag sein. (Hier: Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 135/87
    RdW 988,291 = JBl 1988,530
  • 3 Ob 180/88
    Entscheidungstext OGH 17.11.1988 3 Ob 180/88
    nur: Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten sein. (T1) = NZ 1989,127
  • 3 Ob 225/07w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 225/07w
    Auch; nur T1; Beisatz: Das sich allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht stellt eine nicht verwertbare Einzelbefugnis dar. (T2)
  • 3 Ob 166/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 166/11z
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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