Norm
EO §331 CRechtssatz
Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten aus seiner Stellung als Empfänger eines noch bindenden Offertes oder aus einem Optionsvertrag sein. (Hier: Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011