Norm
EO §300 Abs2Rechtssatz
Die Rangordnung, in der mehrere betreibende Parteien, denen die Exekution auf einen Anspruch auf Herausgabe und Leistung einer körperlichen unbeweglichen Sache nach § 328 EO bewilligt ist, bei der Verteilung des im Zuge der Verwertung des Anspruches durch die Zwangsversteigerung der unbeweglichen Sache erzielten Meistbots zum Zug kommen, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch, sondern nach dem Zeitpunkt der Anspruchspfändung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004306Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00129_8700000_001