Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Unechter Vertrag zugunsten Dritter, wenn nur der Versprechensempfänger das Recht hat die Leistung an den Dritten zu fordern. Ob beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen kann, daß dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend macht, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigtem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020