Norm
KSchG §28Rechtssatz
Ersetzt der Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen diese nach Abmahnung durch neue, fällt die Wiederholungsgefahr insoweit weg, als nicht die neuen AVB Bestimmungen enthalten, die von der titelmäßigen Verpflichtung zur Unterlassung umfasst wären; hinsichtlich der neuen AVB trifft den Kläger in diesem Umfang keine zusätzliche Behauptungslast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037730Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010