RS OGH 1988/3/24 6Ob572/87, 4Ob227/06w, 8Ob110/08x, 2Ob153/08a, 5Ob138/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

KSchG §28
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ersetzt der Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen diese nach Abmahnung durch neue, fällt die Wiederholungsgefahr insoweit weg, als nicht die neuen AVB Bestimmungen enthalten, die von der titelmäßigen Verpflichtung zur Unterlassung umfasst wären; hinsichtlich der neuen AVB trifft den Kläger in diesem Umfang keine zusätzliche Behauptungslast.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 572/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 572/87
    Veröff: RdW 1988,289
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Vgl aber; Beisatz: Durch die KSchG-Novelle 1997 ist klargestellt, dass das (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen vermag, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufweisen. (T1); Veröff: SZ 2007/38
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Gegenteilig; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T2); Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T3)
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze können nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt. (T4); Beis wie T2 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T5)
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl aber; Beis ähnlich T1; Beis wie T4; Beisatz: Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des § 28 KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (mwH). (T6); Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037730

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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