Norm
ZPO §232Rechtssatz
Verfolgt derselbe Kläger gegen denselben Beklagten dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei verschiedenen Klagen, ist dennoch die Gleichheit des Streitgegenstandes zu verneinen, wenn sich die für die Klagbarkeit des Anspruches vorgetragenen Sachverhalte von einander wesensmäßig unterscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einmaligkeitswirkung der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022