RS OGH 1988/3/24 7Ob546/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

AußStrG §9 A2c

Rechtssatz

Grundsätzlich ist von vornherein niemand von einem Abhandlungsverfahren ausgeschlossen; es ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar, jemandem von vorneherein jegliches Recht auf Beteiligung auch für noch gar nicht absehbare Vorgänge des Verlassenschaftsverfahrens abzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006807

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0070OB00546_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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