Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Grundsätzlich ist von vornherein niemand von einem Abhandlungsverfahren ausgeschlossen; es ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar, jemandem von vorneherein jegliches Recht auf Beteiligung auch für noch gar nicht absehbare Vorgänge des Verlassenschaftsverfahrens abzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006807Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0070OB00546_8800000_001