Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021