RS OGH 1988/3/29 11Os3/88, 12Os71/88, 11Os127/88, 11Os29/89, 12Os152/88, 11Os103/89 (11Os104/89), 11

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Veröffentlicht am 29.03.1988
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Norm

StRÄG allg
StPO nF §294 Abs2

Rechtssatz

Nach dem § 294 Abs 2 StPO idF des Art II Z 45 des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im § 295 Abs 2, 2 Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 3/88
    Entscheidungstext OGH 29.03.1988 11 Os 3/88
    Veröff: EvBl 1988/122 S 566 = SSt 59/18 = RZ 1989/35 S 89
  • 12 Os 71/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 12 Os 71/88
    Vgl; nur: So sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen. (T1) Beisatz: Anfechtungserklärung bei Fehlen weiterer Anfechtungsmöglichkeiten nicht erforderlich weshalb diesfalls auch eine bloß angemeldete Berufung meritorisch zu erledigen ist. (T2)
  • 11 Os 127/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 11 Os 127/88
    nur: Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im § 295 Abs 2, 2 Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden. (T3) Beisatz: Bedingte Nachsicht der gesamten Strafe statt nur eines Teiles. (T4)
  • 11 Os 29/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 29/89
    Vgl auch
  • 12 Os 152/88
    Entscheidungstext OGH 08.06.1989 12 Os 152/88
    Vgl auch
  • 11 Os 103/89
    Entscheidungstext OGH 19.09.1989 11 Os 103/89
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 11 Os 23/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 11 Os 23/90
    Vgl auch; Beisatz: Reduktion der nicht ausdrücklich angefochtenen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG). (T5)
  • 16 Os 9/90
    Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 9/90
  • 11 Os 138/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 11 Os 138/90
    Beisatz: Mithin auch die Reduzierung des Ausmaßes der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe anstelle der begehrten Umwandlung in eine (bedingt nachzusehende) Geldstrafe. (T6) Veröff: JBl 1992/56
  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91
    Vgl auch; nur: Nach dem § 294 Abs 2 StPO idF des Art II Z 45 des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. (T7) Beisatz: Hier: Berufung gegen Adhäsionsverfahren. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087453

Dokumentnummer

JJR_19880329_OGH0002_0110OS00003_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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