Norm
StRÄG allgRechtssatz
Nach dem § 294 Abs 2 StPO idF des Art II Z 45 des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im § 295 Abs 2, 2 Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087453Dokumentnummer
JJR_19880329_OGH0002_0110OS00003_8800000_001