Norm
FinStrG §38 Abs1 litaRechtssatz
Es ist für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ohne entscheidende Bedeutung, ob die Ware, die wegen ihres Gebrauchswerts für den Täter (hier: Trafikant) eine Einkommensquelle bildet, von diesem veräußert oder für sich verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086591Dokumentnummer
JJR_19880407_OGH0002_0120OS00002_8800000_001