RS OGH 1988/4/7 12Os2/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1988
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Norm

FinStrG §38 Abs1 lita
StGB §70

Rechtssatz

Es ist für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ohne entscheidende Bedeutung, ob die Ware, die wegen ihres Gebrauchswerts für den Täter (hier: Trafikant) eine Einkommensquelle bildet, von diesem veräußert oder für sich verwendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086591

Dokumentnummer

JJR_19880407_OGH0002_0120OS00002_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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