RS OGH 1988/4/7 13Os29/88

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Veröffentlicht am 07.04.1988
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Norm

StPO §119

Rechtssatz

Die Begutachtung der Wirkung von Drogen (Suchtgiften) auf die menschliche Psyche fällt - zumal es nach dem österreichischen Ärztegesetz keinen Facharzt für Suchtgiftkrankheiten (und dementsprechend auch kein solches Spezialgebiet im Verzeichnis der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen) gibt - in das Gebiet der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098098

Dokumentnummer

JJR_19880407_OGH0002_0130OS00029_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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