Norm
StPO §119Rechtssatz
Die Begutachtung der Wirkung von Drogen (Suchtgiften) auf die menschliche Psyche fällt - zumal es nach dem österreichischen Ärztegesetz keinen Facharzt für Suchtgiftkrankheiten (und dementsprechend auch kein solches Spezialgebiet im Verzeichnis der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen) gibt - in das Gebiet der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098098Dokumentnummer
JJR_19880407_OGH0002_0130OS00029_8800000_001