RS OGH 1988/4/12 4Ob13/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

UWG §2 C2b

Rechtssatz

Wird die Werbung mit einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit beanstandet, hat der klagende Mitbewerber die Unrichtigkeit der Behauptung zu beweisen; eine Beweislastverschiebung, die bei Alleinstellungswerbung unter Umständen in Frage kommt, hat hier nicht einzutreten (ÖBl 1984,97). Die Unrichtigkeit einer solchen Werbebehauptung kann aber keinesfalls gestützt werden, daß ein Mitbewerber im Zuge von kurzfristigen Sonderangeboten bei einigen Artikeln noch niedrigere Preis verlangt habe, wenn die Ankündigung nicht die Erwartung rechtfertigt, daß jede einzelne Ware des beklagten Unternehmens einen geringeren Dauerpreis habe als bei dem Mitbewerber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078170

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00013_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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