Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten; der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986,235).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019879Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_004