RS OGH 1988/4/12 10ObS72/88, 10ObS130/90, 10ObS67/14x

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ASVG §292 Abs4 litf

Rechtssatz

Leistungen der Sozialhilfe sind nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege sind nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 72/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 10 ObS 72/88
    Veröff: SSV-NF 2/37
  • 10 ObS 130/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 130/90
    Vgl; Veröff: SSV-NF 4/139
  • 10 ObS 67/14x
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 67/14x
    Beisatz: Von einer Gebietskörperschaft [hier: Bezirksverwaltungsbehörde] ohne Rechtsgrundlage in Sozialhilfegesetzen gewährte freiwillige Leistung [„Sonderprämie“] ist keine Leistung iS des § 149 Abs 4 lit f GSVG und somit für die Ermittlung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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