RS OGH 1988/4/12 2Ob39/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des § 19 Abs 7 StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlaßt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074673

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0020OB00039_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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