Norm
StPO §364 Abs2Rechtssatz
Ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen, dann trägt der OGH bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung (hier: unter Aufhebung eines Beschlußes nach § 285 a StPO) dem Erstgericht grundsätzlich auf, nach § 285 a Z 3 aE vorzugehen; liegt jedoch ein für diesen Fall aktueller Antrag nach § 41 Abs 2 StPO vor, dann ergeht der Auftrag zu einem Vorgehen nach § 43 a StPO, wobei der zu bestellende Verfahrenshelfer an die erste Rechtsmittelausführung inhaltlich gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101446Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_005