Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Martin Brodey, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 22. Juli 1998, Zl. 432.339/21- V.6/1998, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßte zunächst in der Justizanstalt Stein, sodann vom 4. Juni 1997 bis 3. März 1998 in der Justizanstalt Wien-Favoriten und ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Haftentlassung (am 23. Juni 1998) in der Justizanstalt Krems eine wegen Vermögensdelikten verhängte Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von zwei Jahren und acht Monaten. Der im Zeitpunkt seiner Verhaftung drogenabhängig gewesene Beschwerdeführer hatte selbst um Überstellung in die Justizanstalt Wien-Favoriten ersucht, um die dort angebotene Entwöhnungsbehandlung in Anspruch nehmen zu können.
Am 19. Jänner 1998 unterzeichnete der Beschwerdeführer gemeinsam mit 42 anderen Häftlingen des "geschlossenen Bereiches" dieser Justizanstalt eine an den Bundesminister für Justiz gerichtete "Petition bzw. Beschwerde" gegen die Bildaufzeichnung der zum Nachweis der Drogenabstinenz regelmäßig abzugebenden Harnproben. Diese Harnproben seien bisher in Gegenwart eines Justizwachebeamten erfolgt, der die Abgabe des Harns mittels einer Spiegelwand kontrolliert habe, würden aber seit einigen Tagen zusätzlich mittels einer Videokamera festgehalten. Die Videokamera sei so montiert, dass die Bildaufzeichnungen den Genitalbereich erfasse, wobei auch der Vorgang der Harnabgabe festgehalten werde. Diese Art der Harnkontrolle sei "nicht nur ein schwerer Eingriff in die persönliche Intimsphäre (zumal man nicht einmal weiß, was mit den Bildaufzeichnungen geschieht)"; es liege auch der "Verdacht der Nötigung" vor, da Strafgefangene im Falle des Unterbleibens der Harnabgabe vor der Kamera mit Konsequenzen (Geldstrafen, Ausgangssperren oder Verlegung in eine andere Strafanstalt) zu rechnen hätten. Die unterzeichneten Insassen der Justizanstalt "bezweifelten", dass "diese Methode legal und im Sinne des Gesetzes ist, eher glauben wir, dass gegen die Menschenrechte verstoßen wird". Diese Missstände sollten "überprüft und augenblicklich eingestellt" und die vorhandenen Bildaufzeichnungen "vor den Augen des Insassensprechers vernichtet werden". Abschließend führten die Unterzeichner der Petition aus, "wir bitten Sie deshalb, diese Angelegenheit ehestens zu überprüfen und diese Art der Harnkontrolle unter Achtung unserer Würde einzustellen. Unter Hoffnung auf Humanität verbleiben hochachtungsvoll die Insassen der JA-Favoriten (geschlossener Bereich)".
Der Bundesminister für Justiz (die belangte Behörde) qualifizierte das Anbringen vom 19. Jänner 1998 (zunächst) als Aufsichtsbeschwerde. Er holte eine Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Wien-Favoriten ein und erachtete in der Folge die gewählte Form der Harnkontrolle aufgrund dieses Berichtes als "vertretbar", sodass keine "weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen" zu ergreifen wären. Es erging zunächst keine Erledigung an die unterzeichneten Strafgefangenen.
Mit Eingabe vom 13. Juli 1998 ersuchte der (inzwischen aus der Strafhaft entlassene) Beschwerdeführer die belangte Behörde "gemäß § 121 (4) StVG um Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides".
Die belangte Behörde erließ daraufhin - nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Anstaltsleiters - den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1998, mit dem sie der "Beschwerde des (ehemaligen) Strafgefangenen M.K. vom 19.1.1998 gegen 'die Bildaufzeichnung der Harnkontrollen' gemäß §§ 22 Abs. 1, 120 f. StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge" gab. Sie stellte fest, dass "jene Insassen, die eine Harnprobe abgeben sollen", ausgenommen bei einem konkreten Verdacht auf Suchtmittelkonsum, "durch Zufallsprinzip ausgewählt werden". Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zum Ablauf der Harnkontrollen und deren Aufzeichnung mittels Videokamera; die Aufnahmen, auf denen individualisierbare Kennzeichen (z.B. Gesicht), die einer bei der Abgabe der Harnprobe nicht anwesenden Person die Zuordnung der Aufnahme zu einem bestimmten Insassen ermöglichen würden, nicht erkennbar seien, würden durch den Justizwachekommandanten stichprobenweise kontrolliert und spätestens nach vierzehn Tagen gelöscht.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 StVG, wonach die Strafgefangenen "unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln" seien, aus, aufgrund der "anonymisierten Aufnahme", die ausnahmslos den für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Harnabgabe notwendigen Bereich erfasse, sei "sichergestellt, dass eine individuelle Zuordnung des festgehaltenen Vorganges dritten, beim Vorgang nicht anwesenden Personen unmöglich und so die Intimsphäre der Insassen gewahrt ist". Die Aufnahmen würden, für Dritte unzugänglich, "für allfällige Dokumentationen" höchstens vierzehn Tage aufbewahrt. Die gewählte Vorgangsweise, bei der die nachfolgende Kontrolle der Aufzeichnungen "ausnahmslos von ein und demselben Beamten" durchgeführt werde, entspreche dem § 102 Abs. 2 StVG. Durch den dargestellten "Gesamtvorgang" würden die Insassen "weder in unzumutbarer Weise bloßgestellt, noch gedemütigt oder in ihrer Ehre getroffen". Vielmehr handle es sich, so die belangte Behörde weiter, "um einen in einer therapeutischen Drogeneinrichtung erforderlichen standardisierten sachlichen Vorgang. Allfällige wie vom Beschwerdeführer pauschal behauptete Reaktionen der Anstaltsleitung im Falle einer Nichtabgabe einer Harnprobe unter den gegebenen Voraussetzungen wären im Rahmen individuell konkreter Beschwerden gegebenenfalls zu prüfen."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 1692/98, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach deren Ergänzung durch den Beschwerdeführer erwogen:
1. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der Eingabe vom 19. Jänner 1998, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, um eine Administrativbeschwerde (deren bescheidmäßige Erledigung vom Beschwerdeführer, der am 13. Juli 1998 "gemäß § 121 (4) StVG um Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides" ersucht hatte, verlangt werden konnte) oder um eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG handelte.
1.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 (§ 120 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 799/1993) lauten:
"Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.
(2) Eine Beschwerde kann außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. ...
(3) ...
Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde zu, richtet sie sich gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerden nicht selbst ab, dem Bundesministerium für Justiz.
...
(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiter gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122. Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden."
1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Strafgefangener, der mit einem seine Rechte betreffenden Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder des Anstaltsleiters unzufrieden ist, die Möglichkeit, sowohl eine Administrativbeschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG als auch eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG zu erheben (vgl. die Beschlüsse vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0476, und vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0337, mwN). Erhebt ein Beschwerdeführer, obwohl er eine Administrativbeschwerde ergreifen könnte, nur eine Aufsichtsbeschwerde, so löst diese kein förmliches Verwaltungsverfahren aus. Die Aufsichtsbeschwerde braucht gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden. Selbst die Wahl der äußeren Form eines Bescheides in Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde durch die Behörde könnte nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers führen, sodass Beschwerden gegen Erledigungen, deren Inhalt sich auf die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung beschränkt, ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen sind (vgl. den Beschluss vom 25. November 1999 und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem eine Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass eine Bescheiderlassungspflicht nur bei Administrativbeschwerden im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG besteht, weiters ausgeführt, dass für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auf deren Erledigung mittels Bescheides zielt oder damit die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die übergeordnete Behörde anstrebt.
1.3. Im vorliegenden Fall darf somit die "Petition bzw. Beschwerde" vom 19. Jänner 1998 nicht schon allein deshalb, weil das damit verfolgte Anliegen auch subjektiv-öffentliche Rechte der Strafgefangenen betreffen konnte, als Administrativbeschwerde verstanden werden. Vielmehr ging es den unterzeichneten Strafgefangenen mit ihrer auch als "Petition" bezeichneten Sammelbeschwerde darum, dass die von ihnen behaupteten Missstände bei der Harnkontrolle künftig abgestellt werden sollten, ohne dass sie damit erkennbar auch das Ziel verfolgten, dass eine jeweils bereits individuell eingetretene Rechtsverletzung bescheidmäßig festgestellt werde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Strafgefangenen darin ausdrücklich nur die unverzügliche Überprüfung und Einstellung der beanstandeten Vorgangsweise sowie die Vernichtung der bereits erfolgten Aufzeichnungen begehrt haben, ohne gleichzeitig anzuführen, ob die unterzeichneten Strafgefangenen bzw. welche von ihnen schon einer solchen Harnkontrolle mit Videoaufzeichnung unterzogen worden seien.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Erlassung eines Bescheides über die gegenständliche Beschwerde verlangte, kann daran, dass es sich bei dieser um eine Aufsichtsbeschwerde handelte, nichts mehr ändern, weil es für die Beurteilung dieser Eingabe auf deren Inhalt und nicht darauf ankommt, ob von einem der unterzeichnenden Strafgefangenen zu einem späteren - bezogen auf den Anlass der ursprünglichen Eingabe nach Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist des § 120 Abs. 2 StVG liegenden - Zeitpunkt deren bescheidmäßige Erledigung verlangt wurde (vgl. zur Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt offenkundiger Verfristung als Administrativbeschwerde bei der Auslegung einer Eingabe den schon zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2000). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Antrag auf Bescheiderlassung vom 13. Juli 1998 nicht behauptet hat, dass er bereits für eine der stichprobenweise durchgeführten Harnkontrollen ausgewählt und zur Harnabgabe unter gleichzeitiger Videoaufzeichnung veranlasst worden sei.
2. Die belangte Behörde hat dennoch - ausgehend von dem erwähnten, vom Beschwerdeführer ausdrücklich auf "§ 121 (4) StVG" gestützten Ersuchen "um Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides" - mit dem angefochtenen Bescheid über die "Beschwerde des (ehemaligen) Strafgefangenen M.K. vom 19.1.1998" inhaltlich abgesprochen und dieser "gemäß §§ 22 Abs. 1, 120 f. StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben".
2.1. Wie oben (1.2.) bereits ausgeführt, braucht eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde (vgl. den schon zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2000 sowie das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/20/0633).
2.2. Beantragt der Beschwerdeführer allerdings ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides und behauptet er somit, dass er - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 122 StVG - einen rechtlichen Anspruch auf Bescheiderlassung habe, so müsste die Behörde über einen solchen Antrag mit Bescheid absprechen und den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. den Beschluss vom 14. Dezember 2000 mwN).
Die belangte Behörde hätte den vom Beschwerdeführer gestellten (im Hinblick auf die ausdrückliche Anführung des § 121 Abs. 4 StVG auf das behauptete Vorliegen einer Administrativbeschwerde gestützten) Antrag auf Bescheiderlassung (vom 13. Juli 1998) somit mit Bescheid zurückzuweisen gehabt.
3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht über diesen Antrag auf Bescheiderlassung abgesprochen, sondern der "Beschwerde des (ehemaligen) Strafgefangenen M.K. vom 19.1.1998 gegen 'die Bildaufzeichnung der Harnkontrollen'" nicht Folge" gegeben und als angewendete Gesetzesbestimmungen gemäß § 59 Abs. 1 AVG ausdrücklich die "§§ 102 Abs 1, 120 f. StVG" angeführt, noch dazu "in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG", obwohl sie gar nicht als Berufungsbehörde eingeschritten ist. Weil kein Zweifel darüber besteht, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des angefochtenen Bescheides gebildet haben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 212 und 214 zu § 59 AVG zitierte Rechtsprechung), ergibt sich aus der Anführung der "§§ 120 f. StVG" im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass über eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG gar nicht mit Bescheid hätte entschieden werden müssen, dass die belangte Behörde über eine tatsächlich vom Beschwerdeführer - trotz seines späteren Verlangens nach bescheidmäßiger Erledigung - bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sammelbeschwerde vom 19. Jänner 1998 gar nicht erhobene Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG entschieden hat.
Durch die Abweisung eines nicht gestellten Antrags hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gesetzlich nicht zukommt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (vgl. den eine ebensolche Konstellation betreffenden Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0337, mwN).
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. November 2003
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X00Im RIS seit
24.12.2003