RS OGH 1988/4/12 10ObS6/88, 10ObS267/88, 10ObS355/88, 10ObS106/89, 10ObS201/89, 10ObS161/89, 10ObS8/

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ASVG §255 Abs3 Dd

Rechtssatz

§ 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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