RS OGH 1988/4/12 4Ob13/88, 4Ob410/87

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

UWG §2 C2b

Rechtssatz

Die Ankündigung "WIR SIND IMMER BILLIGER" - "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?", die nur als die Behauptung einer im Vergleich zu dem Mitbewerbern besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit aufzufassen ist, rechtfertigt nicht die Erwartung, daß jede einzelne Ware des beklagten Unternehmens einen geringeren Dauerpreis habe als bei dem Mitbewerber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078167

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00013_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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