RS OGH 1988/4/12 4Ob13/88, 4Ob410/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

UWG §2 C2b

Rechtssatz

Die miteinander im Zusammenhang stehenden Werbeaussagen "WIR SIND IMMER BILLIGER" und "WARUM WOANDERS MEHR BEZAHLEN?"; können nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen werden, weil niemand annehmen wird, ein Kaufmann habe immer und zu jeder Zeit bei jedem einzelnen von zahlreichen angebotenen Artikeln des täglichen Bedarfs die niedrigsten Preise; sie enthalten aber eine überprüfbaren Tatsachenkern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078193

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00013_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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