Norm
ZPO §267 Abs1Rechtssatz
Hat die beklagte Bank die auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes über die Möglichkeit einer Kapitalveranlagung im Bilde sein muß, das zur Rechtfertigung des Zinssatzes erstattete Vorbringen der klagenden Bank nur unsubstantiiert bestritten, ist die Tatsache, daß die klagende Bank den umstrittenen Betrag wenigstens um den von ihr angegebenen Zinssatz hätte weitergeben können, als zugestanden anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040162Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_006