RS OGH 1988/4/12 15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88), 13Os109/07i (13Os110/07m), 15Os122/08t (15Os140/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

RAO §11 Abs2
RAO §11 Abs3
StPO §63 Abs2

Rechtssatz

Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Im Fall einer einvernehmlichen Vollmachtsauflösung hängt es von dem der Aufhebungsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen des Machtgebers ab, ob es sich dabei um eine (wechselseitig angenommene) Kündigung oder um einen (vom Rechtsanwalt akzeptierten) Widerruf des seinerzeitigen Mandats (durch den Mandanten) handelt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88
  • 13 Os 109/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
    nur: Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet. (T1)
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl; Beisatz: § 63 Abs 2 StPO stellt nunmehr klar, dass der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht durch Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers unterbrochen oder gehemmt wird. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2)
  • 7 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 7 Bkd 3/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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