Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach § 302 StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt (hier: mit Nichtigkeitsbescheid anfechtbar - Häufigkeit der amtsmißbräuchlichen Ausfolgung von zu vernichtenden Waffen; nur mit Berufung anfechtbar - Zahl der bei feststehender Häufigkeit der Mißbrauchsakte insgesamt ausgefolgten Waffen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096792Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_002