RS OGH 1988/4/12 4Ob517/88, 3Ob541/91, 5Ob528/95, 4Ob251/99m, 1Ob294/99p, 6Ob98/09v, 10Ob29/10b, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

AußStrG §235
EheG §95

Rechtssatz

Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 517/88
  • 3 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 541/91
    Auch; Beisatz: Über Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 97 ABGB ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T1) = JBl 1992,704
  • 5 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 251/99m
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 251/99m
    Auch; Veröff: SZ 72/148
  • 1 Ob 294/99p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 294/99p
    Auch
  • 6 Ob 98/09v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
    Vgl; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren ist durch die im Einvernehmen mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. (T2)
  • 10 Ob 29/10b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 29/10b
  • 4 Ob 98/12h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
    Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T3)
  • 7 Ob 8/15z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 24/15y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 24/15y
    Auch; Beisatz: Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ist auch wahrzunehmen, wenn es erst nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung eintrat. Hier: rechtskräftiger Schiedsspruch. (T4)
  • 3 Ob 173/16m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 34/18w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
    Beisatz: Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG). (T5)
  • 9 Ob 4/19g
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 4/19g
    Beisatz: Die durch den Abschluss des Aufteilungsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage ist vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. (T6)
  • 5 Ob 229/18i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 229/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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