Norm
AußStrG §235Rechtssatz
Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019