Norm
Verfahrenshilfeübk Art1 ffRechtssatz
Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei der im Ausland zuständigen Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so ist er rechtzeitig, auch wenn er erst ein halbes Jahr nach Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber beim zuständigen österreichischen Gericht einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041739Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0020OB00621_8700000_001