TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/28 B2146/98

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24.03.97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verfügt wurden, mit E v 28.06.00, V21/00.

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Schilling 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des UVS für die Steiermark vom 17. September 1998, Z UVS 30.2-132/97-15, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §20 Abs1 StVO 1960 iVm. §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von Schilling 1.800,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 29. Mai 1997 um 08.47 Uhr in Lieboch auf der A 2 im Bereich Höhe des Straßenkilometers 195,000 in Richtung Villach als Lenker des PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten hätte.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verfügt wurden, in seinen Rechten verletzt.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verwies auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erstattete ebenfalls eine Äußerung und legte die Verordnung vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, samt einer Kopie des Regelplanes vor, auf den in dieser Verordnung Bezug genommen wird.

II. 1. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 29. Februar 2000, B2146/98, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verfügt wurden, eingeleitet.

2. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, V21/00, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verfügt wurden, gesetzwidrig war.

3. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 4.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2146.1998

Dokumentnummer

JFT_09999372_98B02146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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