Norm
StVO §76 IRechtssatz
Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013