RS OGH 1988/4/12 4Ob7/88, 4Ob116/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

UrhG §81
UrhG §87a
ZPO §266 Abs1 DVII

Rechtssatz

Für die Begründung der Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG) und Rechnungslegung (§ 87 a UrhG) genügt die Aufführung eines einzigen geschützten Werkes. Wird zugestanden, jedenfalls zum Teil auch geschützte Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben bedarf es keiner Feststellungen darüber, welche geschützten Musiktitel tatsächlich öffentlich aufgeführt wurden. Es folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. "AKM - Vermutung"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 7/88
    Veröff: RdW 1988,353 = MR 1988,90 = SZ 61/83 = GRURInt 1989,153 = ÖBl 1988,165 = JBl 1988,727 = RZ 1988/56 S 256
  • 4 Ob 116/97f
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 116/97f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040070

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00007_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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