Norm
UrhG §81Rechtssatz
Für die Begründung der Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG) und Rechnungslegung (§ 87 a UrhG) genügt die Aufführung eines einzigen geschützten Werkes. Wird zugestanden, jedenfalls zum Teil auch geschützte Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben bedarf es keiner Feststellungen darüber, welche geschützten Musiktitel tatsächlich öffentlich aufgeführt wurden. Es folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. "AKM - Vermutung"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040070Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00007_8800000_001