Norm
UrhG §81Rechtssatz
Ist erwiesen, daß die AKM über die Rechte an nahezu dem gesamten Weltrepertoire verfügt, und steht fest, daß der beklagte Veranstalter ohne Bewilligung moderne Tanzmusik und Unterhaltungsmusik aufgeführt hat, dann folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. Dem Veranstalter steht es selbstverständlich frei, durch Aufzeigen der ernstzunehmenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes - etwa der Aufführung ausschließlich ungeschützter Musik - den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. "AKM - Vermutung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077248Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011