RS OGH 1988/4/12 15Os27/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zwar grundsätzlich zulässig (vgl JBl 1983,545; ÖJZ-LSK 1982/87 ua), doch müssen sie, soll die darauf beruhende richterliche Überzeugung eine tragfähige Grundlage für die betreffenden Konstatierungen abgeben, jedenfalls aus "Beweismitteln", sohin aus für die konkrete Tatfrage aktuellen Verfahrensergebnissen, gezogen werden (§ 258 Abs 2 StPO); bloß statistische Wahrscheinlichkeiten für sich allein hingegen gestatten es ebensowenig wie ganz allgemeine Erfahrungssätze, deren Aktualität im speziellen Fall nicht durch (als Beweismittel verwertbare) konkrete Verfahrensergebnisse zutage tritt, von zwei mit gleichem Geltungsanspruch vorgebrachten Sachverhaltsalternativen (hier: die Übergabe von drei oder von vier Pistolen) die eine als erwiesen anzunehmen und die andere für widerlegt zu halten (vgl EvBl 1983/50 sowie abermals JBl 1983,545).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098489

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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