Norm
ASGG §54Rechtssatz
Auch im Sinne des § 54 ASGG setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses voraus, dass das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt, dass ferner ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben ist, dass sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022