RS OGH 1988/4/13 9ObA29/88, 9ObA314/99p, 9ObA54/04p

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ArbVG §29
ASGG §54

Rechtssatz

Die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft und damit der Betriebsrat (§ 53 Abs 1 ASGG) können die Feststellungsklage im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erheben, also für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. Daß die Klageberechtigung auf Angelegenheiten beschränkt wäre, die den Gegenstand einer zulässigen Betriebsvereinbarung bilden können, läßt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 29/88
    Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990/17 S 151 (Adamovic)
  • 9 ObA 314/99p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 314/99p
    Auch; nur: Die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft und damit der Betriebsrat (§ 53 Abs 1 ASGG) können die Feststellungsklage im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erheben, also für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. (T1)
  • 9 ObA 54/04p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 54/04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050991

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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