RS OGH 1988/4/13 9ObA132/87

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

DO.A §20 Abs2
MuttSchG §15 Abs1

Rechtssatz

Wie der Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft verfolgt auch der Sonderurlaub nach § 20 Abs 2 DO.A den Zweck, daß sich die Arbeitnehmerin weiterhin der Pflege und Betreuung des Kindes widmen kann. Bei den Arten des Sonderurlaubs ist die Suspendierung der Hauptpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung, bei Aufrechterhaltung der Nebenpflichten, soweit sie nicht mit dem Urlaub zusammenhängen, gemeinsam. Diese Arbeistsverhältnisse, in denen die Arbeitspflicht gegen Karenz der Bezüge entfällt, werden auch als ruhende Arbeitsverhältnisse bezeichnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054509

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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