RS OGH 1988/4/13 9ObA39/88, 9ObA128/94, 4Ob1063/95, 5Ob226/02z, 5Ob262/03w, 4Ob50/06s, 6Ob80/06t, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ZPO §460 Z10
ZPO §464 I
ZPO §521
ZPO §521a
AußStrG 2005 §46 Abs1 A
AußStrG 2005 §65 Abs1
AußStrG 2005 §94 Abs3
MRG §37 Abs3 Z15

Rechtssatz

Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 39/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 39/88
  • 9 ObA 128/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 128/94
  • 4 Ob 1063/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1063/95
    Beisatz: Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1)
  • 5 Ob 226/02z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 226/02z
    nur: Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen. (T3)
  • 5 Ob 262/03w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 262/03w
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 50/06s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 50/06s
    nur T2; Veröff: SZ 2006/62
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Auch; Beisatz: Hier: Beschluss über Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses (§ 94 Abs 3 AußStrG 2005) und Beschluss über Fortsetzung des Scheidungsverfahrens (§ 460 Z 10 ZPO). (T4)
  • 5 Ob 32/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
    Auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T5)
  • 6 Ob 177/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 177/08k
  • 3 Ob 18/12m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 18/12m
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/70
  • 1 Ob 36/14x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 36/14x
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt. (T6)
    Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14?tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ? sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ? nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt. (T7)
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch
  • 5 Ob 171/14d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 171/14d
    Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T8)
  • 5 Ob 54/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
    Vgl aber; Beis wie T8
  • 8 ObA 10/15a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 10/15a
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 4 Ob 161/15b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 161/15b
    nur T2
  • 10 ObS 143/17b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 143/17b
  • 1 Ob 53/20f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 1 Ob 53/20f
    nur T2; Beisatz: Hier: Ungeachtet der Bezeichnung als „Maßgabe?Bestätigung“ ist der klagezurückweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Beschluss iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. (T9)
  • 5 Ob 88/20g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 88/20g
  • 4 Ob 101/22i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 101/22i
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041670

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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