Norm
ZPO §381Rechtssatz
Aus der Fassung der Bestimmung des § 381 ZPO, insbesonders aus der Wortfolge "ohne genügende Gründe" ergibt sich, daß das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt. Es ist nicht bloß darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015